Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Durchführung von Feuerwerken
Version 2.2 vom 01. Januar 2014. hier auch als Download AGB_Artpyro.pdf

Soweit nicht Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

 1.      Geltungsbereich

 Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks, treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannten, in Kraft. Alle aufgeführten Punkte der AGB, gelten für die Gesamtheit aller Mitarbeiter von

Artpyro fireworks-events, nachfolgend Auftragnehmer genannte und dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet.

 Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 2.      Auftragserteilung

Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer gegebenenfalls erforderlichen ersten Ortsbesichtigung, erfolgen bis zur Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung, entscheidet der Auftragnehmer. Mit der Unterzeichnung der schriftlichen Auftragserteilung, erklärt sich der Veranstalter mit den ABG einverstanden. Erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers, (Fax oder Email sind ausreichend) sowie einer Anzahlung von 50 % des Gesamtbetrages, gilt der Auftrag als angenommen und der Vertrag als zustande gekommen. Der Auftragnehmer behält sich vor die Art der Effekte, sowie die Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen Feuerwerks-Choreografien zu ändern. Die Vorschläge können jederzeit geändert, bzw. angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z.B. Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit, Regen, zu hohe Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern. Entsprechende Änderungen, dürfen durch den Auftragnehmer auch kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters vorgenommen werden.

  3.      Preise und Bezahlung

Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung, werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten.

50 % des so vereinbarten Entgeltes, sind bei der Auftragsunterzeichnung zu zahlen. Die restlichen 50 % werden nach dem Aufbau des Feuerwerkes fällig. Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Die Wahl der Zahlungsweise obliegt dem Auftragnehmer, oder wird im Auftrag schriftlich festgelegt. Erforderliche Verpflegungs- und Übernachtungskosten, sind vom Veranstalter zu tragen. Bei Nichtbezahlung steht es dem Auftragnehmer zu, vom Vertrag zurückzutreten.

4.             Genehmigung

 Vor Beginn des Aufbaus, müssen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dazu gehört insbesondere eine schriftliche Genehmigung des Grundstückbesitzers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Für die Einholung aller erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter, hat der Veranstalter zu sorgen. Ein entsprechendes Formularmuster wird vom Auftragnehmer auf Wunsch bereitgestellt. Die Anzeige eines Feuerwerks, übernimmt der Auftragnehmer.

Die schriftliche Genehmigung für die Durchführung eines Kleinfeuerwerks der Klasse II gem. § 24 (1) der 1. SprengV (Bekanntmachung vom 31.01.91, BGB. 1,S.169) ist durch den Veranstalter einzuholen. Soll der Auftragnehmer diese Genehmigung einholen, so ist dies schriftlich in der Auftragserteilung festzuhalten. Der Veranstalter ist für diesen Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Stellt der Veranstalter diese Unterlagen dafür nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Alle bis dahin dem Auftragnehmer entstandenen Auslagen, sind in diesem Fall vom Veranstalter zu tragen.

  5.             Pflichten des Veranstalters

 Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz zu ermöglichen und ihm den Abbrennplatz bis zur Freigabe durch den verantwortlichen Pyrotechniker zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Abbrennplatz gegen das Betreten Unbefugter zu sichern. Er hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle, sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen.

Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen Auflagen entstehen die nicht feuerwerkstechnischer Natur sind, hat der Veranstalter zu tragen. Die Reste von abgebrannten pyrotechnischen Artikeln, hat der Auftragnehmer zu entsorgen. Durch den Auftragnehmer erfolgt nach dem Abbrand des Feuerwerks, eine Grobreinigung des Abbrennplatzes. Die Feinreinigung der Abbrennstelle, ist vom Veranstalter auf eigene Kosten durchzuführen. Der Veranstalter hat den Auftragnehmer von Ansprüchen des Grundstückeigentümers wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstückes freizustellen.

Die unterschriebene Auftragserteilung (Vertrag), hat spätestens einen Tag vor  Durchführung des Feuerwerks beim Auftragnehmer vorzuliegen. Andernfalls behält sich der Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten.

   6.             Pflichten des Auftragnehmers

 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen, sofern dem nicht Gründe entgegenstehen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, fehlen behördlicher Genehmigungen, Vorliegen von Sicherheitsrisiken, Witterungsbedingte Einflüsse, die dem Abbrand des Feuerwerks entgegenstehen, etc.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen. Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Schäden, die durch den Abbrand des Feuerwerks entstanden sind. Mögliche Schäden Dritter, sind vom Veranstalter durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzudecken. Auf Wunsch kann eine geeignete Haftpflichtversicherung vermittelt werden.

     7.             Ausfälle

Kann das Feuerwerk wegen höherer Gewalt, witterungsbedingten Einflüssen, Krankheit, Tod oder Unfall nicht durchgeführt werden, so hat der Veranstalter bei einem Auftragswert von bis zu 2500 Euro eine Kostenpauschale in Höhe von 500 Euro und ab einem Auftragswert von 3000 Euro eine Kostenpauschale von 1000 Euro an den Auftragnehmer zu bezahlen. Eine Absage der Veranstaltung aus den oben genannten Gründen steht beiden Vertragsparteien zu.

Bei einer Absage am Veranstaltungstag, sind eventuell entstandene Reiskosten mit 0,50 Euro pro Kilometer zu erstatten.

Erfolgt die Absage durch den Auftragnehmer, so stellt dieser keinerlei Reisekosten in Rechnung. Im Krankheitsfalle des Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu, die Feuerwerksveranstaltung abzusagen. Er ist verpflichtet, sich um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen, es gibt in diesem Falle jedoch keine Durchführungsgarantie. Der Auftragnehmer erstattet in diesem Fall alle, durch den Veranstalter bereits geleistete vertragliche Entgelte.

Sollten die Punkte dieser AGB, sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, bereits geleistete Entgelte zu erstatten. Der Auftragnehmer haftet nicht bei Untersagung des Feuerwerks durch die jeweils zuständige Behörde.